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Synopse aller Änderungen des EuPAG am 09.11.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2017 durch Artikel 7 des AnwDienstlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuPAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | EuPAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Rechte und Pflichten | |
(Text alte Fassung) 1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41, 45b und 51. 3 § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten. | (Text neue Fassung) 1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. 3 § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten. |
§ 27 Statistik | |
1 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes ist anzuwenden. | 1 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden. |
§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches | |
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich. | Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich. |
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