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Synopse aller Änderungen des EuPAG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 5 des InkaRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuPAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | EuPAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Meldung | |
(1) 1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. 2 Seine Meldung hat zu enthalten: 1. Vornamen und Familienname, 2. die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und, sofern vorhanden, in Deutschland, 3. eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 4. einen Nachweis seiner Berufsqualifikation, 5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2, 6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, und 7. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist. (2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden und, soweit erforderlich, zu belegen. (3) 1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen will. 2 Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken. (4) 1 Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte vor. 2 Die Eintragung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 zu umfassen. 3 Werden der Patentanwaltskammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. 4 Bei einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 verlängert die Patentanwaltskammer die Eintragung im Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. 5 Unterbleibt eine Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht. 6 Die Eintragung und die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht. |
§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung | |
(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat der antragstellenden Person zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als Patentanwalt niedergelassen ist. 2 Eine solche Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3 Kommt der niedergelassene europäische Patentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. | (1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat der antragstellenden Person zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als Patentanwalt niedergelassen ist. 2 Eine solche Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3 Kommt der niedergelassene europäische Patentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. 4 Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. |
(2) 1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. (3) 1 Der niedergelassene europäische Patentanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 2 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung 'Syndikus' in Klammern nachzustellen. 3 Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden. 4 Die Bezeichnung 'europäischer Patentanwalt' darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. | |
§ 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen | |
(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. | (1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. |
(2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm die Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus. |
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