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Synopse aller Änderungen des EuPAG am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 27 des BRAORefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Rechte und Pflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. 3 § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.

(Text neue Fassung)

1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. 3 § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Die Vorschriften der nach § 52a der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.

§ 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten


(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufsgerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:

1. an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patentanwalts auszuüben;

2. ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

3. § 143 ist nicht anzuwenden.

(3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung entsprechend.



(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung entsprechend.

§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung


(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat der antragstellenden Person zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als Patentanwalt niedergelassen ist. 2 Eine solche Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3 Kommt der niedergelassene europäische Patentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. 4 Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.

vorherige Änderung

(2) 1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen.



(2) 1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil sowie § 159 der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 6 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen.

(3) 1 Der niedergelassene europäische Patentanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 2 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung 'Syndikus' in Klammern nachzustellen. 3 Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden. 4 Die Bezeichnung 'europäischer Patentanwalt' darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.