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Synopse aller Änderungen des EuPAG am 26.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2024 durch Artikel 5 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
    § 1 Feststellungsantrag
    § 2 Entscheidung über den Antrag
    § 3 Zweck der Eignungsprüfung
    § 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
    § 5 Prüfungsfächer
    § 6 Prüfungsleistungen
    § 7 Prüfungsentscheidung
    § 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
    § 9 Prüfungsgebühr
    § 10 Verordnungsermächtigung
    § 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
    § 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Teil 2 Vorübergehende Dienstleistung
    § 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt
    § 14 Berufserfahrung
    § 15 Meldung
    § 16 Rechte und Pflichten
    § 17 Berufshaftpflichtversicherung
    § 18 Aufsicht
    § 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten
Teil 3 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt
    § 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt
    § 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
    § 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    § 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
    § 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen
    § 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten
    § 26 Gleichgestellte Staaten
    § 27 Statistik
    § 28 Gebühren und Auslagen
    § 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 (aufgehoben)




§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) Teil 1 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die im Besitz eines Ausbildungs- und Befähigungsnachweises sind, der im Vereinigten Königreich

1. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurde oder

2. im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 4 vor dem 1. Januar 2021 anerkannt wurde.

(2) Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten nachzuweisen hat, in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sind Zeiten anzuerkennen, in denen der Beruf im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt wurde.


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