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Artikel 16 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 16 Änderung des Designgesetzes
§ 58 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er" die Wörter „im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafanträgen" die Wörter „befugt und" eingefügt.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 AnwBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnwBerRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 15 ReRaG Änderung des Designgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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