Tools:
Update via:
Artikel 19 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 19 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 RAVPV § 2, § 10, § 11, § 15, § 17, mWv. 1. Januar 2018 § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 10, § 16, § 19, § 21, § 31
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:
„§ 31 (weggefallen)". - 2.
- § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „alle Vornamen einzutragen" durch die Wörter „diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden." - c)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend."
- 4.
- Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs." - 5.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß." - 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „angehören" die Wörter „oder die sonst für sie zuständig ist" angefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „mitgeteilt" durch die Wörter „selbst eingetragen" ersetzt.
- 8.
- In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranlasst" durch die Wörter „ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen" ersetzt und werden das Wort „mitgeteilten" und die Wörter „der in § 16 Satz 2 genannten Personen" gestrichen.
- 9.
- Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 10.
- In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „Vorname oder" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 12.
- In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort „stehen" die Wörter „sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen" eingefügt.
- 13.
- Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Für weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 entsprechend.(4) Beantragt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat berechtigt ist. Verliert ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde, seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsanwaltskammer hat zudem die für die Zulassung des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zuständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust der Zulassung unverzüglich mitzuteilen."
- 14.
- § 31 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 AnwBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnwBerRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 20 AnwBerRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 4. Artikel 9 Nummer 33, 5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und 6. Artikel 19 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 bis 7 Buchstabe a, Nummer 10 sowie 12 bis 14 . (5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 25, 27, 38 sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 7 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, werden die Wörter „die für dessen Führung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12513/a205393.htm