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§ 3 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)
V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache sowie gehobener wirtschaftsbezogener Kenntnisse oder
- 2.
- gehobene fremdsprachliche Kenntnisse und übersetzungsmethodische Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache sowie gehobene wirtschaftsbezogene Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss der Fortbildung zum Geprüften Übersetzer und zur Geprüften Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechen und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 3 ÜbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÜbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 ÜbPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... in Worten, 7. Befreiungen nach § 13, 8. Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1 ...
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