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§ 6 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)
V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten"
§ 6 hat 1 frühere Fassung
(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen,
- 2.
- schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,
- 3.
- eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen,
- 4.
- vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie
- 5.
- vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 6 ÜbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12514/a205409.htm