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§ 10 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)
V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll
- 1.
- einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,
- 2.
- einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und
- 3.
- einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3.600 Zeichen auf rund 1.200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1.200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.
(3) 1Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. 2Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.
(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.
Text in der Fassung des Artikels 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 10 ÜbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ÜbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÜbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ÜbPrV Durchführung der Prüfung
... Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11. ...
§ 12 ÜbPrV Deutsch als Fremdsprache (vom 17.12.2019)
... nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend ...
§ 14 ÜbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , 2. im Übersetzungsprojekt a) die Übersetzung nach § 11 ...
§ 15 ÜbPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent, 2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 ...
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