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§ 11 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)
V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch
(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen.
(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen.
(3) Im Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person
- 1.
- einen schwierigen Text von rund 1.800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und
- 2.
- eine schriftliche Dokumentation von mindestens 3.600 und höchstens 5.400 Zeichen in der Fremdsprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der die Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben und Entscheidungen begründet werden.
(4) 1Die Aufgabenstellung für das Übersetzungsprojekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Kalendertage.
(5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach erfolgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach Absatz 3 durchzuführen.
(6) 1In dem projektbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. 2Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 11 ÜbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ÜbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ÜbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ÜbPrV Durchführung der Prüfung
... nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11 . (2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach ...
§ 12 ÜbPrV Deutsch als Fremdsprache (vom 17.12.2019)
... ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend ...
§ 14 ÜbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Nummer 1 bis 3, 2. im Übersetzungsprojekt a) die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und 3. das ... die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und 3. das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz ... nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und 3. das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 ...
§ 15 ÜbPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 2. im Übersetzungsprojekt a) in der Übersetzung nach § ... 1 bis 3 und 2. im Übersetzungsprojekt a) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie 3. im ... der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie 3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. (2) ... der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie 3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 . (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ... § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent, 2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent, 3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent ... nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent, 3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und 4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent. ... nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und 4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent. (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze ...
Anlage 2 ÜbPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 2. zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4 : a) Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit ... nach § 11 Absatz 2 bis 4: a) Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, b) ... sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, b) Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 3. ... Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 3. Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 4. die ...
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