(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
- 2.
- im Übersetzungsprojekt
- a)
- in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
- b)
- in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
- 3.
- im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
(2) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
- 2.
- die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
- 3.
- die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
- 4.
- das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
(3)
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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