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Änderung § 5 ÜbPrV vom 17.12.2019

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§ 5 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache"


(Text alte Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Übersetzen aus der und in die Fremdsprache' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Übersetzen aus der und in die Fremdsprache' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,

2. Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,

3. fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,

4. Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,

5. das angemessene Sprachregister einsetzen,

6. beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und

7. eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.