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Änderung § 7 ÜbPrV vom 17.12.2019
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§ 7 ÜbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 ÜbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache" | |
(Text alte Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren. | (Text neue Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren. |
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden: 1. mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren, 2. Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten, 3. fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie 4. interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern. |
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