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Änderung § 14 ÜbPrV vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und im Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Gesamtnote ist aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei sind die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und die Übersetzung im Prüfungsteil nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 doppelt, die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 jeweils einfach zu gewichten.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. in der schriftlichen Prüfung
die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. im Übersetzungsprojekt

a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.


 
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