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Änderung § 15 ÜbPrV vom 17.12.2019

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§ 15 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bestehen der Prüfung und Zeugnis


(Text neue Fassung)

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nach den §§ 10 und 11 mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.

(2) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar mit folgenden Angaben:

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

2. den Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde, und

3.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

3 Im zweiten Zeugnis
werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1,

2. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Hauptsprache und der Zielsprache,

3. die Gesamtnote nach § 14 Absatz 2 und

4. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2. im Übersetzungsprojekt

a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b) in
der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei
werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.