Tools:
Update via:
Änderung § 15 ÜbPrV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 81 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ÜbPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 ÜbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 15 ÜbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 Bestehen der Prüfung und Zeugnis | (Text neue Fassung)§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nach den §§ 10 und 11 mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind. (2) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar mit folgenden Angaben: 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4, 2. den Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde, und 3. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1, 2. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Hauptsprache und der Zielsprache, 3. die Gesamtnote nach § 14 Absatz 2 und 4. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 2. im Übersetzungsprojekt a) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie 3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. (2) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent, 2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent, 3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und 4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent. (3) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12514/al82320-0.htm