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Änderung § 17 ÜbPrV vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 17 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 17 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden worden ist, kann zweimal wiederholt werden.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht bestanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe gestellt werden.

vorherige Änderung

(3) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(3) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.

(5) 1 Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.