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Änderung § 18 ÜbPrV vom 17.12.2019
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§ 17 ÜbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 18 ÜbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 17 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 18 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. (2) 1 Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. 2 § 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. |
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