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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 4 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)
V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten,
- 2.
- Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen,
- 3.
- Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen sowie
- 4.
- Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
Zitierungen von § 4 EnWPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EnWPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert ...
§ 11 EnWPrV Mündliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. ... einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des ... zu bewerten. In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten ...
Anlage 2 EnWPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 , 2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12515/a205428.htm