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§ 9 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 9 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen schriftlichen Teil und einem selbstständigen mündlichen Teil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.