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Änderung § 10 EnWPrV vom 17.12.2019
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§ 10 EnWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 10 EnWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Schriftliche Prüfung | |
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt. (2) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2 Sie müssen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigenständige Lösungen ermöglichen. 3 Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird. | (Text neue Fassung) (4) 1 Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2 Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. 3 Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird. |
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