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Änderung § 12 EnWPrV vom 17.12.2019
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§ 12 EnWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 EnWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen | |
(Text alte Fassung) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
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