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Änderung § 13 EnWPrV vom 17.12.2019

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§ 13 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.

(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.

(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'schriftliche Prüfung' und 'mündliche Prüfung' sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil 'schriftliche Prüfung' wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'mündliche Prüfung' wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.



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