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Änderung Anlage 2 EnWPrV vom 17.12.2019

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Anlage 2 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


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Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4,

2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil,

3. die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 12,

8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.