§ 18 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 18 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 18 Aufbau der Ausbildung | |
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehrgang und einem mindestens viermonatigen Abschlusslehrgang, und 2. eine höchstens 15-monatige berufspraktische Ausbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. (2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden. 2 Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden. (3) 1 Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2 Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können. |
(4) 1 Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. 2 Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. |