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Änderung § 22 MntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 22 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 22 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Leistungstests | |
(1) Während der Ausbildung werden Leistungstests durchgeführt. (2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form 1. einer Klausur, | |
(Text alte Fassung) 2. einer schriftlichen Ausarbeitung, 3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung oder 4. einer Anwendung in der Informationstechnik. (3) 1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von den Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert werden. (4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. (5) 1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. | (Text neue Fassung) 2. einer schriftlichen Ausarbeitung oder 3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung. (3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (4) 1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von den Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert werden. (5) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. (6) 1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. |
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