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Änderung § 37 MntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 37 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 37 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Zwischenprüfung | |
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) 1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn | (Text neue Fassung) (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (5) 1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn |
1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. 2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind. | |
(5) 1 Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. | (6) 1 Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. |
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