Änderung § 37 MntZollDVDV vom 25.03.2020

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§ 37 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 37 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Zwischenprüfung


(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und

4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4)
1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

(Text neue Fassung)

(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(5)
1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

vorherige Änderung

(5) 1 Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.



(6) 1 Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.




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