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Änderung § 46 MntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 46 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 46 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Übergangsvorschriften | |
(1) Für Auszubildende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass | |
(Text alte Fassung) 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind. | (Text neue Fassung) 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und 4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus a) der Summe aa) der 3-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung, bb) der 12-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung, cc) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und dd) dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie b) der Zahl 75. |
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. |
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