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Änderung § 11 MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 11 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 11 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Auswahlkommission


(Text neue Fassung)

§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)
als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.

2 Anstelle von höchstens einer Beamtin oder
einem Beamten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2 kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. 3 In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.

(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur
aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) 1 Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1 Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. 2 Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 17f gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.

(3) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2 Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 3 Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. 4 Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.

(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.

(5) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten. 3 Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.

(heute geltende Fassung)