Änderung § 12 MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 12 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 12 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Auswahlverfahren


(Text neue Fassung)

§ 12 Auswahlkommission


vorherige Änderung

(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik fest. 2 Die Festlegung kann vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

(3)
1 Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3 Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder
der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer oder drei weiteren Personen,
die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.

2 Anstelle
von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 angehören.

(3) In begründeten Fällen
kann höchstens eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.

(4) 1 Die Einstellungsbehörden bestellen
die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(5)
1 Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2 Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Die Mitglieder
der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




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