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Änderung § 13 MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 13 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 13 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen


vorherige Änderung

(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2 In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:

1. kognitive Fähigkeiten,

2. sprachliche Fähigkeiten,

3. methodische Fähigkeiten und

4. Allgemeinwissen.

(2)
Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.

(3) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. 2 Sie
kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.

(4) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung
die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(5)
1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 3 Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. 4 Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2. im Falle des Absatzes 5 Satz 1
in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.




(1) Die Generalzolldirektion kann vorsehen, dass eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden, die das Auswahlverfahren für mehrere Einstellungsbehörden durchführen.

(2)
1 Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einstellungsbehörden, für die das Verfahren durchgeführt wird, in geeigneter Weise bestimmt werden. 2 Die Generalzolldirektion regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verfügung.