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Änderung § 15 MntZollDVDV vom 01.12.2023
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§ 15 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 15 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
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(Text alte Fassung) § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens | (Text neue Fassung)§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren |
(1) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2 Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. (2) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2 Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3 Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten. (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. (4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4 Die Bewertung ist vorläufig. (5) 1 Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt. (7) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und 2. im Falle des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. | (1) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion legt bundeseinheitlich fest: 1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, 2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile, 3. falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen, 4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen. (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens. (3) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern. |
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