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Änderung § 17a MntZollDVDV vom 01.12.2023
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§ 17a MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 17a MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens |
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat. (2) 1 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Ausbildungsplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2 Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 3 Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist. (3) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. 2 Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von ihrer Eignung zu überzeugen, soweit die Eignung im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens noch nicht festgestellt werden konnte. |
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