§ 43a MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 43a MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
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(Text alte Fassung) § 43a (neu) | (Text neue Fassung)§ 43a Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung |
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung 'Finanzwirtin' oder 'Finanzwirt' zu führen. |