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Artikel 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (NtZollDVDÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2017 GntZollDVDV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 19, § 20, § 21, § 22, § 27, § 28, § 29, § 34, § 37, § 38, § 40, § 43, § 46, § 48, § 50
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)" verliehen."
- 3.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde. Daneben unterstehen die Studierenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden."
- 4.
- In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „für das erforderliche Gutachten" gestrichen.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „im Studium" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „werden Dezimalzahlen" gestrichen.
- 6.
- In der Überschrift des § 7 werden die Wörter „im Studium" gestrichen.
- 7.
- In der Überschrift des § 8 werden die Wörter „im Studium" gestrichen.
- 8.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistungsfähigkeit" durch das Wort „Fähigkeiten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen." - c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 4" gestrichen.
- 9.
- § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden." - 10.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden. Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission."
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „zu" die Wörter „einer Täuschung oder" eingefügt.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:- 1.
- kognitive Fähigkeiten,
- 2.
- sprachliche Fähigkeiten,
- 3.
- methodische Fähigkeiten und
- 4.
- Allgemeinwissen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen."
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:„(4) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.(5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.(6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
- die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und
- 2.
- im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest."
- 12.
- Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte." - 13.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „anhand von" durch das Wort „mit" ersetzt.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. Die Bewertung ist vorläufig."
- b)
- Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:„(5) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(6) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.(7) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
- die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und
- 2.
- im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat."
- 14.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber- 1.
- den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und
- 2.
- die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn- 1.
- sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,
- 2.
- die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und
- 3.
- die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist."
- 15.
- In § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Dauer" die Wörter „und Aufteilung" ergänzt.
- 16.
- In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „in Abstimmung mit der Hochschule" gestrichen.
- 17.
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „- soweit die betroffene Person zugestimmt hat -" gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „Bescheinigungen" durch das Wort „Bestätigungen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 werden die Wörter „einschließlich der Ausfertigungen der schriftlichen Bescheinigungen" gestrichen.
- 18.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder einer anderen mündlichen Leistung oder" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 5 wird Nummer 4.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet."
- 19.
- § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet."
- 20.
- § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
- 21.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren werden geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
- 6.
- in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 22.
- § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Praktika" durch die Wörter „berufspraktischen Studienzeit" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „dieser" durch die Wörter „der Bewertung" ersetzt.
- 23.
- In § 37 Absatz 2 werden die Wörter „dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung" durch die Wörter „Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung" ersetzt.
- 24.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden." - c)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden." - d)
- Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist."
- 25.
- § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
- 26.
- § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
- 6.
- in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam."
- 27.
- § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist."
- 28.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Studienabschnitte und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" die Wörter „oder die von ihm bestimmte Behörde" eingefügt.
- 29.
- § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Übergangsvorschriften(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass- 1.
- an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und
- 2.
- die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NtZollDVDÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NtZollDVDÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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