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Änderung § 6 37. BImSchV vom 01.01.2021
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§ 6 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom | |
(1) 1 Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 in Anspruch genommen werden soll, 2. der Standort der Anlage, | |
(Text alte Fassung) 3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist, 4. dass sich die Anlage nach Nummer 1 im Netzausbaugebiet nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet, und 5. die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b. | (Text neue Fassung) 3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist und 4. die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b. |
2 Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Hersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. (2) 1 Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor: 1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zeitverlauf und 2. eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über die im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anlage bezogene Strommenge. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen. (3) 1 Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Anrechnungsvoraussetzungen im Rahmen der Überwachung der Vorgaben des § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfüllen. |
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