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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2017 GüKG § 3, § 5, § 11, § 14a, § 15, § 16, § 17
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
- 2.
- In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.
- 3.
- § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
- „m)
- die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung,".
- 4.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)" durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)" ersetzt.
- 4a.
- In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Europäische Union" die Wörter „oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz" eingefügt.
- 5.
- In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend."
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 15 GüKG Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) (vom 26.11.2019)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 4a G. v. 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214 ) wurde sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 2 BFStrMGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214 ) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) mit ...
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