Das
Güterkraftverkehrsgesetz vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 492 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
- 2.
- In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.
- 3.
- § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
- „m)
- die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung,".
- 4.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)" durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)" ersetzt.
- 4a.
- In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Europäische Union" die Wörter „oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz" eingefügt.
- 5.
- In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251