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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes (1. InfrAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2017 InfrAG Anlage

Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert:

1.
Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

a)
weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,

b)
weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,

c)
weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,

d)
weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,

e)
weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro und

f)
130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,

2.
Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

a)
weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,

b)
weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,

c)
weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,

d)
weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,

e)
weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro und

f)
130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,".

2.
Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zehntagesvignette 25 Euro,

2.
Zweimonatsvignette 50 Euro,".

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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. InfrAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. InfrAGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 22 FANeuReG Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz ...