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Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (AtEntsorgGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
- „2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig."- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5."
- 2.
- In Artikel 6 Nummer 1 ist das Wort „dem" zu streichen.
Schlussformel
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag Dr. Hans-Christoph Pape
Im Auftrag Dr. Hans-Christoph Pape
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12527/index.htm