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§ 3a - Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
§ 3a Selbstbehalt
§ 3a wird in 1 Vorschrift zitiert
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 3a FBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a FBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FBeitrV Übergangsvorschriften
... § 1 Abs. 3 und § 4. (3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a ...
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