§ 4 - Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)

V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 4 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.

(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.

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Zitierungen von § 4 FBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FBeitrV Beitragspflicht
... jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 4 Abs. 2 möglich ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zuteilung ...
§ 9 FBeitrV Übergangsvorschriften
... Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4. (3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a ...


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