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Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchRNG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes
§ 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 30 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MuSchRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchRNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 3 BGVerhG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 2 ...
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