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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (RORÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Raumordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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