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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung (RSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Artikel 2 ändert mWv. 30. Mai 2017 RindTbV § 1, § 2a, § 3, § 4, § 4a, § 5, § 6, § 8, § 9, § 14, § 15, § 17
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,".
- bb)
- In Buchstabe c werden die Wörter „allergische Untersuchungen" durch die Wörter „allergologische Untersuchungen" ersetzt.
- cc)
- Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.
- 2.
- § 2a wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer von Rindern die Tiere" durch die Wörter „Tierhalter die Rinder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
- aa)
- soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
- aaa)
- die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- bbb)
- Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
- bb)
- soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen."
- 5.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „§ 4 Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
- a)
- die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
- b)
- Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Satz 3" ersetzt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Besitzer" wird durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „dem zuständigen beamteten Tierarzt" werden durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:
- 1.
- Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
- a)
- im Stall oder
- b)
- mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
- 2.
- Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
- 3.
- Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
- 4.
- Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- 5.
- Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 4" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt.
- 8.
- In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des beamteten Tierarztes" durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.
- 9.
- In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.
- 10.
- Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
- „V.
- Weitere Schutzmaßregeln".
- 11.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,- 1.
- hat der Tierhalter
- a)
- die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
- b)
- die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
- c)
- eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
- 2.
- ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.
(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist." - 12.
- In § 15 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Halter" ersetzt.
- 13.
- Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
- „VI.
- Ordnungswidrigkeiten".
- 14.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,".
- c)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2," ersetzt.
- d)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Nummer 2, 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter „Nummer 3, 4 oder Nummer 5" ersetzt.
- bb)
- Nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz" werden die Wörter „oder § 14 Absatz 2" eingefügt.
- 15.
- Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:
- „VII.
- Schlussvorschriften".
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