Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der RSeuchRÄndV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 28.07.2017 BGBl. I S. 3060
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung


Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen'.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

'§ 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Brucellose

a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.'

3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln'.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Besitzer' durch das Wort 'Halter' ersetzt.

b) Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird das Wort 'Besitzer' durch das Wort 'Halter' ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

'§ 3a

Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1. die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,

2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,

3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und

4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend.'

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) die Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen und

bb) in Satz 1 das Wort 'Besitzer' durch das Wort 'Tierhalter' ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder'.

8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.'

9. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

'§ 8

(1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,

3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes

a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,

3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen,

4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 9

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.'

10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine'.

11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.'

12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

'§ 11

(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes

a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,

3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a

(Text neue Fassung)

1. von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a

a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,

b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

vorherige Änderung

2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,



2. von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 11a

(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.'

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort 'Besitzer' durch das Wort 'Tierhalter' ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort 'alsbaldigen' durch das Wort 'unverzüglichen' ersetzt.

14. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen'.

15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen.'

16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

'§ 14

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern,

2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,

3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes

a) nicht aus dem Bestand verbracht,

b) nicht geschoren und

c) nicht gedeckt oder künstlich besamt

werden.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind,

3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 14a

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.'

17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen'.

18. § 15 wird wie folgt gefasst:

'(1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose

1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis,

2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis,

3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis,

amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.'

19. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 6 Desinfektion'.

20. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter 'des beamteten Tierarztes' durch die Wörter 'der zuständigen Behörde' ersetzt.

21. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln'.

22. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn

1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder

2. bei den im Bestand verbliebenen

a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,

b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,

c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben

im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind,

und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden.'

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und

2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind.'

23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben.

24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand'.

25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

'§ 19

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.

§ 20

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit

1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder

2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.'

26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand'.

27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in Nummer 1 die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 1' durch die Wörter '§ 1 Nummer 1 Buchstabe b' ersetzt.

28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

'Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand

§ 22

Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand.

§ 22a

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit

1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder

2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.'

29. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften'.

30. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,'.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,'.

c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

'5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,'.

f) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

'6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,'.

g) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

'7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,'.

h) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.

i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 9 und wie folgt gefasst:

'9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird,'.

j) Die Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben.

k) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10 und wie folgt gefasst:

'10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,'.

l) Die Nummer 17 wird aufgehoben.

m) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11 und die Wörter '§ 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet' werden durch die Wörter '§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert' ersetzt.

n) Die bisherige Nummer 19 wird aufgehoben.

o) Die bisherige Nummer 20 wird die Nummer 12.

p) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben.

31. Die Überschrift vor § 24 wird aufgehoben.

32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

'§ 24

§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

1. wegen des Verdachts auf Brucellose

a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder

b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder

2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.

§ 24a

§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

1. wegen des Verdachts auf Brucellose

a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder

b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder

2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.'