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§ 1 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1288 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 7847-41-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 7847-41-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen
(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.
(2) 1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung.
(3) 1Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. 2Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung V. v. 20. Oktober 2021 BGBl. I S. 4727 m.W.v. 27. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 1 LwErzgSchulproTeilnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 20.10.2021 BGBl. I S. 4727 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LwErzgSchulproTeilnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LwErzgSchulproTeilnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproTeilnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Artikel 1 LwErzgSchulproTeilnVÄndV
... vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Länder übermitteln dem ...
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