§ 2 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)

§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) 1Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. 2Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung V. v. 20. Oktober 2021 BGBl. I S. 4727 m.W.v. 27. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 2 LwErzgSchulproTeilnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
vom 20.10.2021 BGBl. I S. 4727

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Zitierungen von § 2 LwErzgSchulproTeilnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LwErzgSchulproTeilnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwErzgSchulproTeilnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Artikel 1 LwErzgSchulproTeilnVÄndV
... zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „am ...


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