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Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaÄndG 2017 k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Öffentliche Bekanntgabe". - 2.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Öffentliche Bekanntgabe(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer Entscheidung mittels Zustellung sowie andere Vorschriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben unberührt.(2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigungen und denjenigen, denen die Entscheidung bekannt zu geben war, schriftlich angefordert werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 eingesehen und nach Satz 4 angefordert werden kann."
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 UmwRGuaÄndG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwRGuaÄndG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... 1 Nummer 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), ...
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