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Änderung § 2 DüV vom 01.01.2024
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§ 2 DüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 2 DüV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
1 Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; 2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche; 3. Bewirtschaftungseinheit: zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind; 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht; 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden; 6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen; 7. Nährstoffabfuhr: Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird; 8. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist; 9. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt; 10. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5); 11. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat; 12. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff; 13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; 14. oberirdische Gewässer: Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; 15. Grundwasser: Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes; 16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen: zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode; 17. Betriebsinhaber: | |
(Text alte Fassung) eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält; | (Text neue Fassung) eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält; |
18. Betrieb: die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2 Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören 1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen, 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird. |
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